Bibel - Teil 03502/31169: 3. Mose 25, 32: Was aber die Städte der Leviten anlangt, so sollen sie die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit einlösen können. -
-a-Was aber die Städte der Leviten anlangt, so sollen sie die Häuser in den Städten, die ihnen gehören, jederzeit einlösen können. -a) V. 32-34: 4. Mose 35, 2-5.
Was ferner die Städte der Leviten, die Häuser in den Städten betrifft, die ihnen zum Eigentum überwiesen sind, so soll den Leviten ein ewiges Rückkaufsrecht zustehen.
Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres Eigentums betrifft, so soll es ein ewiges Lösungsrecht-1- für die Leviten geben-a-, -1) w: Recht (o: Pflicht) des Rückkaufs. a) 4. Mose 35, 2-8.
Was aber die Städte der Leviten betrifft - die Häuser in den Städten, die ihnen gehören -, so steht den Leviten jederzeit der Rückkauf zu. -4. Mose 35, 2.
Und was die Städte der Leviten, die Häuser der Städte ihres ‹erblichen› Besitztums betrifft, so soll es für die Leviten ein ewiges Lösungsrecht geben. -Parallelstelle(n): Leviten. 4. Mose 35, 2-8; Josua 21, 1-42
25, 23: In diesem Abschnitt werden Regelungen für Grundbesitz aufgestellt. 25, 23 das Land gehört mir. Gott gehört die Erde und alles was darauf ist (vgl. Psalm 24, 1). Die Israeliten waren in Wirklichkeit nur Pächter dieses Landes, durch die Gnade des Herrn. Landbesitz war deshalb nicht dauerhaft, sondern zeitweilig.