Bibel - Teil 03592/31169: 3. Mose 27, 21: sondern wenn dieser Acker im Erlaßjahr frei wird, soll er dem HERRN heilig sein wie ein gebannter Acker und soll des Priesters Eigentum sein.
sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HErrn geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.»
Und das Feld soll, wenn es im Jobeljahr-1- frei ausgeht, für den HERRN heilig sein wie ein gebanntes-2- Feld. Es soll dem Priester als Eigentum gehören-a-. -1) vgl. 3. Mose 25, 10. 2) d.h. geweihtes. a) 4. Mose 18, 14; Josua 6, 17-19; Hesekiel 44, 29.
sondern es soll dasselbige Feld, wenn es im Jubeljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Erbgut zu.
sondern das Feld soll, wenn es im Halljahr frei ausgeht, dem HERRN heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes Feld; es fällt dem Priester als Eigentum zu.
sondern der Acker verfällt, wenn er im Halljahr frei wird, als geweihtes Gut dem Herrn, wie ein dem Bann verfallenes Feld; er wird Eigentum des Priesters.
Und das Feld soll, wenn es dann im Jobeljahr frei wird, Jahweh heilig sein, wie ein mit dem Bann belegtes gebanntes Feld(a). Es wird dem Priester zuteil als sein ‹erbliches› Besitztum. -Fussnote(n): (a) d. i: ein mit dem Bann belegtes (und so Jahweh geweihtes) Feld. -Parallelstelle(n): heilig 3. Mose 27, 28; Esra 10, 8; Erbbesitz 4. Mose 18, 14; Hesekiel 44, 29
But the field, when it is released in the jubilee, shall be a holy gift to the LORD, like a field that has been devoted. The priest shall be in possession of it.