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Titel: Gott und die Menschenrechte
Autor: Andreas SymankWeitere Informationen abrufen
Ort: FEG Zürich Helvetiaplatz
Bibelstelle: 1. Mose 1, 26-27 (Erstes Buch Mose, Genesis) und 1. Mose 2, 7 (Erstes Buch Mose, Genesis) und 1. Mose 9, 6 (Erstes Buch Mose, Genesis) und 1. Mose 2, 8-25 (Erstes Buch Mose, Genesis) und 5. Mose 10, 17-18 (Fünftes Buch Mose, Deuteronomium) und 5. Mose 25, 1 (Fünftes Buch Mose, Deuteronomium) und 3. Mose 19, 15 (Drittes Buch Mose, Leviticus) und Sprüche 31, 8-9 (Sprichwörter) und Römer 13, 1-7 (Römerbrief) und Galater 5, 1 (Galaterbrief) und Galater 3, 26-28 (Galaterbrief) und Galater 6, 2 (Galaterbrief) und 3. Mose 19, 18 (Drittes Buch Mose, Leviticus)
Sprache: deutsch (deutsche, deutscher, deutsches, Deutschland, Österreich, Schweiz)
Kategorie: Buch
Datum/Uhrzeit: 26.11.2011
Seiten: 9
ID: 31347
Verfügbare Version(en): 
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Schlüsselworte: Allgemeinde Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen (10.12.1948) rechtlich nicht bindend * Alle Menschen haben die gleiche Würde und die gleichen Rechte (Artikel 1) * Keine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer Überzeugung, nattionaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt, Stand (Artikel 2) * Recht auf Leben, Freiheit, Sicherheit (Artikel 3) * Verbot von Sklaverei und Sklavenhandel (Artikel 4) * Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung/Strafe (Artikel 5) * Rechtsfähigkeit (Artikel 6) * Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 7) * Gleichheit vor den Gerichten; Verurteilung nur aufgrund von vorher erlassenen Gesetzen und nach * Anhörung in öffentlichem Verfahren (Artikel 8-11) * Recht auf Privatleben (Artikel 12) * Recht auf freie Wahl des Wohnorts und auf Auswanderung (Artikel 13) * Recht auf Asyl (Artikel 14) * Recht auf Staatsangehörigkeit (Artikel 15) * Recht auf Heirat und freie Wahl des Ehepartners; Schutz der Familie als "natürliche und grundlegende Einheit der Gesellschaft" durch Staat und Gesellschaft (Artikel 16) * Recht auf Eigentum (Artikel 17) * Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit einschließlich Religionswechsel (Artikel 18) * Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 19) * Recht auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit (Artikel 20) * Recht auf Teilnahme am allgemeinen Wahlrecht (Artikel 21) * Recht auf soziale Sicherheit (Artikel 22 + 25 + 28) * Recht auf Arbeit, freie Berufswahl, gerechte Bezahlung (Artikel 23) * Recht auf Erholung, Freizeit und bezahlte Ferien (Artikel 24) * Recht auf Bildung (Artikel 26) * Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben; Schutz von geistigen und materiellen Interessen (Artikel 27) * Einschränkungen und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft (Artikel 29) * Verbot jeder Zuwiderhandlung (Artikel 30) Allgemeines Die Menschrechte (MR) sind vielfältige Facetten einer einzigen Grundidee: Anerkennung und rechtlicher Schutz der menschlichen Würde. "Der Behauptung von Menschenrechten liegt der Anspruch zugrunde, dass alle Menschen das gleiche Recht darauf haben, als Person behandelt zu werden – ungeachtet ihrer Unterschiede in Rasse, Religion, Geschlecht, Politik oder sozialem und ökonomischem Status." (Arthur F. Holmes) MR sind (a) universell (unabhängig von ihrer Anerkennung); sie gelten für jeden Menschen aufgrund seines Menschseins (also nicht, weil z. B. eine Regierung sie ihren Bürgern zuerkennt). (b) egalitär: Jeder Mensch ist mit gleichen Rechten ausgestattet (was nicht dasselbe ist wie Chancengleichheit – niemand darf aufgrund von Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. bevorzugt oder benachteiligt werden; aber faktisch gibt es Differenzierungen wegen Krankheit, Behinderung, Begabung usw.). (c) unteilbar: Sie müssen in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden (Bsp.: Ohne Recht auf Nahrung nützt Recht auf Freiheit nichts). Aus der MR-Idee muss Praxis werden; MR verlangen vom Individuum und vom Staat aktives Gestalten; sie sind Leitprinzipien für private und staatliche Tätigkeit. Allerdings ist dazu die Konkretisierung...
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